Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
KMU-Förderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.09.2000
Außerkrafttretensdatum
07.01.2021
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Richtlinien
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.
(2)Absatz 2,Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
den Gegenstand der Förderung;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;
Art und Ausmaß der Förderung;
die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);
das Verfahren
Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)
Entscheidung über ein Förderungsansuchen
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
(3)Absatz 3,Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind.
Schlagworte
Haftungsentgelt
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2021
Gesetzesnummer
10007820
Dokumentnummer
NOR40010420