(2a)Absatz 2 a,Die Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen.Die Richtlinien für die Maßnahmen zur Abdeckung des Risikos im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, der PRV sind von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen.