Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
KMU-Förderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
18.07.2024
Index
53 Wirtschaftsförderung
Text
Richtlinien
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen sind Richtlinien zu erlassen.
(2)Absatz 2,Diese Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über
den Gegenstand der Förderung;
persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen der Förderung;
Art und Ausmaß der Förderung;
die Höhe eines allfälligen Entgeltes (insbesondere Haftungs- oder Bearbeitungsentgelt);
das Verfahren
Ansuchen (Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen)
Entscheidung über ein Förderungsansuchen
Einstellung und Rückforderung der Förderung;
(Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 2 a, mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)
(3)Absatz 3,Diese Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, daß Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind. Die Abwicklungsstelle hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.
Schlagworte
Haftungsentgelt
Im RIS seit
30.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10007820
Dokumentnummer
NOR40235238