Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsgebühren-Verordnung § 4

Kurztitel

Sicherheitsgebühren-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 389/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SGV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage verursacht wurden, ohne dass zum Zeitpunkt der Alarmauslösung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen, Eigentum oder Vermögen bestanden hat, beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 218 Euro, bei sonstigen Anlagen 87 Euro.
  2. Absatz 2,Der Aufwandsersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 131 Euro, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizeidienststelle gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen.

Schlagworte

Tonfrequenzübertragungssystem, Polizeidienststelle

Im RIS seit

24.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

10005982

Dokumentnummer

NOR40202424

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/389/P4/NOR40202424

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