Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsgebühren-Verordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsgebühren-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 389/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

SGV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 4, (1) Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen verursacht wurden, ohne daß eine Gefahr bestanden hat, beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 2 500 S, bei sonstigen Anlagen 1 000 S.

  1. Absatz 2,Der Aufwandsersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 1 500 S, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen.

Schlagworte

Tonfrequenzübertragungssystem, Polizeidienststelle

Gesetzesnummer

10005982

Dokumentnummer

NOR12065589

Alte Dokumentnummer

N4199656839J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/389/P4/NOR12065589

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