Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsgebühren-Verordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsgebühren-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 389/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 155/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

SGV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen verursacht wurden, ohne daß eine Gefahr bestanden hat, beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 218 Euro, bei sonstigen Anlagen 87 Euro.
  2. Absatz 2,Der Aufwandsersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizeidienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 131 Euro, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizeidienststelle gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen.

Schlagworte

Tonfrequenzübertragungssystem, Polizeidienststelle

Im RIS seit

26.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10005982

Dokumentnummer

NOR40163114

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/389/P4/NOR40163114

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