Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsgebühren-Verordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsgebühren-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 389/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SGV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Ersatz jener Aufwendungen des Bundes, die durch eine technische Alarmanlage zur Sicherung von Eigentum oder Vermögen verursacht wurden, ohne daß eine Gefahr bestanden hat, beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 181,68 €, bei sonstigen Anlagen 72,67 €.
  2. Absatz 2,Der Aufwandsersatz beträgt bei Tonfrequenzübertragungs- oder vergleichbaren Systemen, die mit einer direkten Verbindung zu einer Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ausgestattet sind, sowie bei Telefonwählgeräten 109,01 €, sofern die Alarmanlage der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gemeldet wurde und, sofern die Behörde eine automationsunterstützte Verarbeitung personenbezogener Daten für Verständigungen im Alarmfall beabsichtigt, der zu Verständigende und derjenige, dessen Eigentum oder Vermögen geschützt wird, einer solchen Verarbeitung zustimmen.

Schlagworte

Tonfrequenzübertragungssystem, Polizeidienststelle

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

10005982

Dokumentnummer

NOR40024983

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/389/P4/NOR40024983

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