Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsgebühren-Verordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsgebühren-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 389/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

SGV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 SPG) 14,53 € je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr 21,80 € je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.
  2. Absatz 2,Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich 10,90 € je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 21,80 € je Minute.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014

Gesetzesnummer

10005982

Dokumentnummer

NOR40024981

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/389/P1/NOR40024981

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