Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsgebühren-Verordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsgebühren-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 389/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 155/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

SGV

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 SPG) 17 Euro je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr 26 Euro je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.
  2. Absatz 2,Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich 13 Euro je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 26 Euro je Minute.

Schlagworte

Sonntag

Im RIS seit

26.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10005982

Dokumentnummer

NOR40163112

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/389/P1/NOR40163112

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