Kurztitel

Sicherheitsgebühren-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Überwachungsgebühr für Überwachungsdienste beträgt für ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 5 SPG) 14,53 € je angefangene halbe Stunde, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr 21,80 € je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde.
  2. Absatz 2,Ist zur Durchführung der Überwachung der Einsatz eines Dienstfahrzeuges erforderlich, gebühren pro Fahrzeug zusätzlich 10,90 € je angefangene halbe Stunde. Die Gebühr für den Einsatz eines Luftfahrzeuges einschließlich des Personalaufwandes beträgt einheitlich 21,80 € je Minute.