Bundesrecht konsolidiert

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Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

SCHIG

Index

56/03 ÖBB

Text

Aufgaben

Paragraph 3,

Der Gesellschaft obliegt

  1. Ziffer eins
    die Finanzierung von Schieneninfrastrukturinvestitionen,
  2. Ziffer 2
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1999,)
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1999,)
  4. Ziffer 4
    die Mitwirkung an und der Abschluß von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung bzw. Verwertung von Schieneninfrastruktur, wobei im Falle, daß Zahlungsverpflichtungen durch die Gesellschaft eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist,
  5. Ziffer 5
    die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Gesellschaft verbessern helfen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011

Gesetzesnummer

10007804

Dokumentnummer

NOR12092178

Alte Dokumentnummer

N5199961907L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P3/NOR12092178

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