Kurztitel

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Aufgaben

Paragraph 3,

Der Gesellschaft obliegt

  1. Ziffer eins
    die Finanzierung von Schieneninfrastrukturinvestitionen,
  2. Ziffer 2
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1999,)
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 1999,)
  4. Ziffer 4
    die Mitwirkung an und der Abschluß von Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung bzw. Verwertung von Schieneninfrastruktur, wobei im Falle, daß Zahlungsverpflichtungen durch die Gesellschaft eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist,
  5. Ziffer 5
    die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Gesellschaft verbessern helfen.