Bundesrecht konsolidiert

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Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

29.07.2026

Abkürzung

SCHIG

Index

56/03 ÖBB

Text

Aufgaben

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH obliegt insbesondere:
    1. Ziffer eins
      der Abschluss von PPP-Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung einschließlich der Verwertung von Schieneninfrastruktur (Public-Private-Partnership-Modell) sowie die Abwicklung von damit verbundenen Projekten, wobei im Falle, dass Zahlungsverpflichtungen durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist;
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Zuschussverträgen gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz und der sechsjährigen Rahmenplanung gemäß Paragraph 43, Bundesbahngesetz, insbesondere bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der Finanzierung der Schieneninfrastruktur sowie die Überwachung vertraglicher Verpflichtungen gemäß Paragraph 45, Bundesbahngesetz und Paragraph 4, des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“;
    3. Ziffer 3
      die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verbessern helfen sowie die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für den Schienenbereich;
    4. Ziffer 4
      Die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten einer akkreditierten Prüfstelle (benannten Stelle) auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens;
    5. Ziffer 5
      nach Übertragung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Aufgabe einer Zuweisungsstelle gemäß dem 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957;
    6. Ziffer 6
      die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission gemäß Paragraph 48, Absatz 4, Eisenbahngesetz 1957;
    7. Ziffer 7
      die Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 130, des Eisenbahngesetzes 1957;
    8. Ziffer 8
      die Wahrnehmung der Aufgaben zur Errichtung und Verwaltung von Registern, wie sie der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 oder in einer in Durchführung des Eisenbahngesetzes 1957 ergehenden Verordnung übertragen sind;
    9. Ziffer 9
      nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie der Abschluss von Verträgen über die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäß Paragraph 48, des Bundesbahngesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 825 aus 1992,, in der jeweils geltenden Fassung und Paragraph 3, des Privatbahngesetzes 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 39, in der jeweils geltenden Fassung im Zusammenhang mit Paragraph 7, des Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 204, in der jeweils geltenden Fassung und deren Abwicklung.
  2. Absatz 2,Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen sind von den betreffenden Gesellschaften zeitgerecht, projektsbezogen und vollständig an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH zu übermitteln.

Schlagworte

Forschungsmaßnahme

Im RIS seit

10.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10007804

Dokumentnummer

NOR40125454

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P3/NOR40125454

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