(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 unter Z 1, 1a, 2, 8, 9, 11 bis 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 17 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, eins a, 2, 8, 9, 11 bis 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 17, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.