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Finanzausgleichsgesetz 1997 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

08.03.2000

Abkürzung

FAG 1997

Index

30/02 Finanzausgleich

Text

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Grundsteuer;
    2. Ziffer eins a
      die Kommunalsteuer;
    3. Ziffer 2
      Zweitwohnsitzabgaben;
    4. Ziffer 3
      die Feuerschutzsteuer;
    5. Ziffer 4
      Fremdenverkehrsabgaben;
    6. Ziffer 5
      Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
    7. Ziffer 6
      Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
    8. Ziffer 7
      Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;
    9. Ziffer 8
      Abgaben auf die Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher. Veräußerungen an Letztverbraucher sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, soweit die Veräußerung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, UStG 1994, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine Versendung vorliegt, sowie die Veräußerungen von Milch;
    10. Ziffer 9
      Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
    11. Ziffer 10
      Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
    12. Ziffer 11
      Abgaben für das Halten von Tieren;
    13. Ziffer 12
      Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
    14. Ziffer 13
      Abgaben von Ankündigungen;
    15. Ziffer 14
      Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
    16. Ziffer 15
      Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
    17. Ziffer 16
      Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
    18. Ziffer 17
      die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, eins a, 2, 8, 9, 11 bis 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 17, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
  3. Absatz 3,Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.

Schlagworte

Jagdabgabe, Jagdrecht, Jagdkartenabgabe, BGBl. Nr. 663/1994,
Rundfunkempfangsanlage, Kulturschilling, Gemeindeanlage,
Landesverwaltungsabgabe, Landesabgabe

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011

Gesetzesnummer

10005032

Dokumentnummer

NOR12056091

Alte Dokumentnummer

N3199749824L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/201/P14/NOR12056091

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