(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 unter Z 1, 1a, 2, 8, 9, 11, 12, 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 17 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, eins a, 2, 8, 9, 11, 12, 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 17, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.