Absatz eins,Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
- Ziffer einsdie Grundsteuer;
- Ziffer eins adie Kommunalsteuer;
- Ziffer 2Zweitwohnsitzabgaben;
- Ziffer 3die Feuerschutzsteuer;
- Ziffer 4Fremdenverkehrsabgaben;
- Ziffer 5Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
- Ziffer 6Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
- Ziffer 7Abgaben von Anzeigen in Zeitungen oder sonstigen Druckwerken;
- Ziffer 8Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, wenn die Verschaffung der Verfügungsmacht am Ort der Produktion erfolgt und wenn keine Beförderung und keine Versendung vorliegt, sowie Lieferungen von Milch;
- Ziffer 9Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
- Ziffer 10Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
- Ziffer 11Abgaben für das Halten von Tieren;
- Ziffer 12Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
- Ziffer 13Abgaben von Ankündigungen;
- Ziffer 14Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
- Ziffer 15Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
- Ziffer 16Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
- Ziffer 17die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.