(2)Absatz 2,Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2), sofern die Gewerbeausübung auf den Betrieb mit Personenkraftwagen eingeschränkt wird, für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 3) und für das Gästewagen-Gewerbe (§ 3 Abs. 1 Z 4) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (§ 7) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), sofern die Gewerbeausübung auf den Betrieb mit Personenkraftwagen eingeschränkt wird, für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) und für das Gästewagen-Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 7,) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.