Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

08.03.1996

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Text

Behörden

Paragraph 16, (1) Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) und des Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) erteilt der Landeshauptmann.

  1. Absatz 2,Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), sofern die Gewerbeausübung auf den Betrieb mit Personenkraftwagen eingeschränkt wird, für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) und für das Gästewagen-Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 7,) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 3,Paragraph 335 a, GewO 1994 findet in Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
  3. Absatz 4,Auf Grund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Gewerbeschein auszufertigen, aus dem der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standortes der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung auf Grund einer etwa erteilten Nachsicht vom Befähigungsnachweis oder andere Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen, und das Datum des Bescheides ersichtlich sind.
  4. Absatz 5,Den Bundespolizeibehörden kommt in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins bis 4 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.
  5. Absatz 6,In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
  6. Absatz 7,Zuständige Behörde nach Paragraph 17, ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.