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Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Behörden

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) und des Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) sowie für die Ausstellung und Entziehung der diesen Konzessionen zuzuordnenden Gemeinschaftslizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09.
  2. Absatz 2,Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), sofern die Gewerbeausübung auf den Betrieb mit Personenkraftwagen eingeschränkt wird, für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) und für das Gästewagen-Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 7,) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
  3. Absatz 3,Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:
    1. Ziffer eins
      das Konzessionsentziehungsverfahren;
    2. Ziffer 2
      die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigung und den Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;
    4. Ziffer 4
      den Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;
    5. Ziffer 5
      die Vollziehung der Paragraphen 46 bis 48 der GewO 1994;
    6. Ziffer 6
      Kontrollen im Sinne des Artikel 19, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1073/09;
    7. Ziffer 7
      folgende Maßnahmen hinsichtlich des Verkehrsleiters für das Ausflugswagen-Gewerbe, das Stadtrundfahrten-Gewerbe und das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen:
      1. Litera a
        die Genehmigung der Benennung eines Verkehrsleiters gemäß Paragraph 6 a,;
      2. Litera b
        die Überprüfung gemäß Artikel 11, Verordnung (EG) Nr. 1071/09, ob ein Verkehrsleiter, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Unternehmens bestehen, zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt wurde;
      3. Litera c
        die Erklärung gemäß Artikel 14, Verordnung (EG) Nr. 1071/09, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten;
    8. Ziffer 8
      die Eintragung der einschlägigen Daten in das Verkehrsunternehmensregister gemäß Paragraph 18 a,, sowie deren Berichtigung, Übermittlung und Löschung;
    9. Ziffer 9
      die Meldung an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Artikel 26, Absatz eins, Litera b und c Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und gemäß Artikel 28, Absatz 4, Verordnung (EG) Nr. 1073/09 hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen über
      1. Litera a
        die Anzahl der erteilten, ausgesetzten und entzogenen Personenbeförderungskonzessionen sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
      2. Litera b
        die Anzahl der Erklärungen, dass ein Verkehrsleiter ungeeignet ist, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten sowie die Angabe der Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt haben, aufgeschlüsselt nach Jahr und Art,
      3. Litera c
        die Anzahl der jedes Jahr erteilten Bescheinigungen über die fachliche Eignung, und
      4. Litera d
        die Anzahl der am 31.12. des vorangegangenen Jahres im Umlauf befindlichen Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien, wobei die Meldung bis zum 31.1. des Folgejahres im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingelangt sein muss.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2006,)
  5. Absatz 5,Den Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, kommt in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins bis 4 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,)
  7. Absatz 7,Zuständige Behörde für den Informationsaustausch gemäß den in Paragraph 17, genannten Bestimmungen ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren geführt hat.

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR40151194

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/112/P16/NOR40151194

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