Bundesrecht konsolidiert

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Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

17.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Behörden

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann ist zuständig für die Erteilung der Konzessionen für den Betrieb des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) und des Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) sowie für die Ausstellung und Entziehung der diesen Konzessionen zuzuordnenden Gemeinschaftslizenzen gemäß Artikel 3 a, der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. März 1992 S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 1.
  2. Absatz 2,Konzessionen für den Betrieb des Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), sofern die Gewerbeausübung auf den Betrieb mit Personenkraftwagen eingeschränkt wird, für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) und für das Gästewagen-Gewerbe (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) sowie Bewilligungen zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagen-Gewerbes (Paragraph 7,) erteilt die Bezirksverwaltungsbehörde.
  3. Absatz 3,Die konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:
    1. Ziffer eins
      das Konzessionsentziehungsverfahren;
    2. Ziffer 2
      Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers;
    3. Ziffer 3
      Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte;
    4. Ziffer 4
      Widerruf der Übertragung der Ausübung eines Gewerbes an einen Pächter;
    5. Ziffer 5
      die Verlängerung des Fortbetriebsrechts um höchstens weitere sechs Monate gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins,;
    6. Ziffer 6
      die Feststellung vom Vorliegen der fachlichen Eignung des überlebenden Ehegatten gemäß Paragraph 8,;
    7. Ziffer 7
      die Vollziehung der Paragraphen 41 bis 48 der Gewerbeordnung 1994.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2006,)
  5. Absatz 5,Den Bundespolizeibehörden kommt in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung auf Grund des Paragraph 13, Absatz eins bis 4 dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe und die Bestrafung der Übertretungen dieser Vorschriften zu.
  6. Absatz 6,In den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.
  7. Absatz 7,Zuständige Behörde nach Paragraph 17, ist jene Behörde, die das zugrundeliegende Verfahren in erster Instanz geführt hat.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR40073502

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/112/P16/NOR40073502

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