Bundesrecht konsolidiert

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Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

08.03.1996

Außerkrafttretensdatum

23.07.1999

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT römisch drei

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 15, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer

  1. Ziffer eins
    die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, vermehrt;
  2. Ziffer 2
    Paragraph 7, zuwiderhandelt;
  3. Ziffer 3
    Paragraph 10, zuwiderhandelt;
  4. Ziffer 4
    eine Beförderung gemäß Paragraph 11, ohne die erforderliche Bewilligung durchführt;
  5. Ziffer 5
    die gemäß Paragraph 14, festgelegten Tarife nicht einhält;
  6. Ziffer 6
    andere als die in Ziffer eins bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
  1. Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 10, Absatz 2, handelt, hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.
  2. Absatz 3,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.
  3. Absatz 4,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR12087571

Alte Dokumentnummer

N5199653821J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/112/P15/NOR12087571

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