die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, vermehrt;
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,
Paragraph 15
08.03.1996
23.07.1999
ABSCHNITT römisch drei
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
Paragraph 15, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer