Bundesrecht konsolidiert

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Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

24.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT römisch drei

Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 15, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer

  1. Ziffer eins
    die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, vermehrt;
  2. Ziffer 2
    Paragraph 7, zuwiderhandelt;
  3. Ziffer 3
    Paragraph 10, zuwiderhandelt;
  4. Ziffer 4
    eine Beförderung gemäß Paragraph 11, ohne die erforderliche Bewilligung durchführt oder gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. März 1992, S 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. Nr. L 4 vom 8. Jänner 1998, S 10, verstößt;
  5. Ziffer 5
    die gemäß Paragraph 14, festgelegten Tarife nicht einhält;
  6. Ziffer 6
    andere als die in Ziffer eins bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
  1. Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 10, Absatz 2, handelt, hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.
  2. Absatz 3,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.
  3. Absatz 4,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2002,
G 143/02-7, G 232/02-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. November
2002, ausgesprochen, dass die Bestimmung des Abs. 2 letzter Satz in
der Fassung BGBl. I Nr. 135/1999 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I
Nr. 164/2002).

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR12092160

Alte Dokumentnummer

N5199961199L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/112/P15/NOR12092160

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