Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 112/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.09.2014

Außerkrafttretensdatum

17.03.2022

Abkürzung

GelverkG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT römisch drei
Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
    1. Ziffer eins
      die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, vermehrt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 10, zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      eine Beförderung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;
    4. Ziffer 4
      die gemäß Paragraph 14, festgelegten Tarife nicht einhält;
    5. Ziffer 5
      andere als die in Ziffer eins bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
    6. Ziffer 6
      nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;
    7. Ziffer 7
      gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder andere unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;
    8. Ziffer 8
      nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder gemäß dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, mitgeführt werden.
  2. Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen Paragraph 10, Absatz 2, handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
  3. Absatz 3,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist das gewährte unzulässige Entgelt für verfallen zu erklären.
  4. Absatz 4,Strafbar nach Absatz eins, Ziffer 3, 6 und 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.
  5. Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, begeht, wer als Lenker
    1. Ziffer eins
      Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
    2. Ziffer 2
      eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
    3. Ziffer 3
      gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 verstößt;
    4. Ziffer 4
      die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach Paragraph 12, oder gemäß dem Interbusabkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1987, (ASOR-Durchführungsgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1987,, nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
    5. Ziffer 5
      gegen sonstige unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt.
  6. Absatz 6,Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
  7. Absatz 7,Wer als selbstständiger Kraftfahrer
    1. Ziffer eins
      die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß Paragraph 18 c, überschreitet,
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 18 d, vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,
    3. Ziffer 3
      an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß Paragraph 18 e, Absatz eins, erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder
    4. Ziffer 4
      geleistete Nachtarbeit nicht gemäß Paragraph 18 e, Absatz 2, ausgleicht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
  8. Absatz 8,Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 18 f, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.
  9. Absatz 9,Wer als Lenker einen Schülertransport (Paragraph 106, Absatz 10, KFG) durchführt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft mehr als 0,05 mg/l beträgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 363 Euro bis zu 2180 Euro zu bestrafen, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die Paragraphen 37, Absatz 3, Ziffer 3, oder 37a FSG oder gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt.

Schlagworte

Schlussbestimmung, Aufzeichnungspflicht

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Gesetzesnummer

10007795

Dokumentnummer

NOR40163579

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/112/P15/NOR40163579

Navigation im Suchergebnis