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Tabakmonopolgesetz 1996 § 38

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.04.2026

Außerkrafttretensdatum

31.01.2027

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Handelsspanne

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Absatz 2 bis 5 bestimmt.
  2. Absatz 2,Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
    1. Ziffer eins
      Zigaretten 53%,
    2. Ziffer 2
      Zigarren 45%,
    3. Ziffer 3
      Feinschnitt 55%,
    4. Ziffer 4
      Pfeifentabak 50%,
    5. Ziffer 4 a
      Tabak zum Erhitzen 30 %,
    6. Ziffer 4 b
      Nikotinbeutel 32%,
    7. Ziffer 5
      andere Tabakerzeugnisse 37%
    des Nettopreises.
  4. Absatz 4,Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
    1. Ziffer eins
      Zigaretten 28,75%,
    2. Ziffer 2
      Zigarren 27%,
    3. Ziffer 3
      Feinschnitt 33%,
    4. Ziffer 4
      Pfeifentabak 30%,
    5. Ziffer 4 a
      Tabak zum Erhitzen 16 %,
    6. Ziffer 4 b
      Nikotinbeutel 17%,
    7. Ziffer 5
      andere Tabakerzeugnisse 22%
    des Nettopreises.
  5. Absatz 5,Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach Paragraph 4, Absatz 4, des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach Paragraph 4, Absatz 5, des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt. Die Handelsspanne bei Tabak zum Erhitzen darf nicht niedriger sein als 95 % jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach Paragraph 4, Absatz 6, des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt.
  6. Absatz 6,Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach Paragraph 4, Absatz 7, des Tabaksteuergesetzes 2022 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. Februar des laufenden Kalenderjahres.
  7. Absatz 7,Abweichend von Absatz 5, darf
    1. Ziffer eins
      für Zigaretten die Handelsspanne je Stück
      1. Litera a
        ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,0341 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0185 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      2. Litera b
        ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,0355 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0192 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      3. Litera c
        ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,0369 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,020 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      4. Litera d
        ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,0382 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0207 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      5. Litera e
        ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,0395 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0214 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
    2. Ziffer 2
      für Feinschnitt die Handelsspanne je Gramm
      1. Litera a
        ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,02505 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01505 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      2. Litera b
        ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,02605 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01565 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      3. Litera c
        ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,02709 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01628 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      4. Litera d
        ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,0282 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0169 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      5. Litera e
        ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,0293 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0176 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
    3. Ziffer 3
      für Tabak zum Erhitzen die Handelsspanne je Gramm
      1. Litera a
        ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,1612 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0863 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      2. Litera b
        ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,1676 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0898 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      3. Litera c
        ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,1743 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0934 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      4. Litera d
        ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,1807 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0968 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      5. Litera e
        ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,1871 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,1002 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
    4. Ziffer 4
      für Nikotinbeutel die Handelsspanne je Gramm
      1. Litera a
        ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,0805 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0427 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      2. Litera b
        ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,0835 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0442 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;
      3. Litera c
        ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,0864 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0458 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40273446

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P38/NOR40273446

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