Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Handelsspanne

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Absatz 2 bis 5 bestimmt.
  2. Absatz 2,Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
    1. Ziffer eins
      Zigaretten 53%,
    2. Ziffer 2
      Zigarren 45%,
    3. Ziffer 3
      Feinschnitt 55%,
    4. Ziffer 4
      Pfeifentabak 50%,
    5. Ziffer 5
      andere Tabakerzeugnisse 37%
    des Nettopreises.
  4. Absatz 4,Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
    1. Ziffer eins
      Zigaretten 28,75%,
    2. Ziffer 2
      Zigarren 27%,
    3. Ziffer 3
      Feinschnitt 33%,
    4. Ziffer 4
      Pfeifentabak 30%,
    5. Ziffer 5
      andere Tabakerzeugnisse 22%
    des Nettopreises.
  5. Absatz 5,Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach Paragraph 4, Absatz 4, des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt. Die Handelsspanne bei Feinschnitt darf nicht niedriger sein als 95% jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach Paragraph 4, Absatz 5, des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt.
  6. Absatz 6,Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach Paragraph 4, Absatz 6, des Tabaksteuergesetzes 1995 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres.
  7. Absatz 7,Abweichend von Absatz 5, darf für Zigaretten die Handelsspanne je Stück ab dem 1. Juli 2010 nicht niedriger sein als 0,0224 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0122 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen. Für Feinschnitt darf die Handelsspanne je Gramm ab dem 1. Juli 2010 nicht niedriger sein als 0,01665 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40143744

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P38/NOR40143744

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