Bundesrecht konsolidiert

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Tabakmonopolgesetz 1996 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tabakmonopolgesetz 1996

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

16.06.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

TabMG 1996

Index

34 Monopole

Text

Handelsspanne

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Den Tabaktrafikanten steht eine Handelsspanne zu, deren Höhe sich nach Absatz 2 bis 5 bestimmt.
  2. Absatz 2,Berechnungsbasis der Nettohandelsspannen (ohne Umsatzsteuer) ist der Kleinverkaufspreis der gelieferten Tabakerzeugnisse abzüglich der Tabaksteuer und der Umsatzsteuer (Nettopreis). Die Berechnung der Handelsspannen hat je Liefereinheit zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakfachgeschäften beträgt für
    1. Ziffer eins
      Zigaretten 53%,
    2. Ziffer 2
      Zigarren 45%,
    3. Ziffer 3
      Feinschnitt 55%,
    4. Ziffer 4
      Pfeifentabak 50%,
    5. Ziffer 5
      andere Tabakerzeugnisse 37%
    des Nettopreises.
  4. Absatz 4,Die Handelsspanne für Inhaber von Tabakverkaufsstellen beträgt für
    1. Ziffer eins
      Zigaretten 28,75%,
    2. Ziffer 2
      Zigarren 27%,
    3. Ziffer 3
      Feinschnitt 33%,
    4. Ziffer 4
      Pfeifentabak 30%,
    5. Ziffer 5
      andere Tabakerzeugnisse 22%
    des Nettopreises.
  5. Absatz 5,Die Handelsspanne bei Zigaretten darf nicht niedriger sein als jene Spanne, die sich bei der niedrigsten Preisklasse mit einem Marktanteil von mehr als 10% ergibt. Hinsichtlich der Kriterien zur Ermittlung dieser Preisklasse finden die Bestimmungen der Preisklassenfeststellungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2003,, sinngemäß Anwendung.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich nach Vorliegen der Meldungen für ein Kalenderjahr gemäß Paragraph 11, Absatz eins, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung jene Preisklasse kundzumachen, die der Berechnung der Mindesthandelsspanne gemäß Absatz 5, zugrunde zu legen ist. Die neue Mindesthandelsspanne gilt jeweils ab dem der Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten.
  7. Absatz 7,Abweichend von Absatz 5, darf für Zigaretten die Handelsspanne je Stück ab dem 1. Juli 2010 nicht niedriger sein als 0,0224 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0122 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen. Für Feinschnitt darf die Handelsspanne je Gramm ab dem 1. Juli 2010 nicht niedriger sein als 0,01665 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.

Im RIS seit

01.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40118552

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/830/P38/NOR40118552

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