(9)Absatz 9,Tabaktrafikanten dürfen Tabakerzeugnisse nur zu den Lieferpreisen gemäß § 8 Abs. 5 und E-Liquids aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:Tabaktrafikanten dürfen Tabakerzeugnisse nur zu den Lieferpreisen gemäß Paragraph 8, Absatz 5 und E-Liquids aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:
im Fall einer Geschäftsnachfolge vom vorigen Geschäftsinhaber;
von einem anderen Tabaktrafikanten mit gleicher Trafikart, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.
Der Handel mit anderen Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist verboten. Der wissentliche Verkauf von Tabakerzeugnissen und E-Liquids an Wiederverkäufer, ausgenommen in den Fällen des § 40, ist verboten.Der Handel mit anderen Tabakerzeugnissen und E-Liquids ist verboten. Der wissentliche Verkauf von Tabakerzeugnissen und E-Liquids an Wiederverkäufer, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 40,, ist verboten.