(10)Absatz 10,Tabaktrafikanten dürfen von Großhändlern oder von Dritten die Gewährung von direkten oder indirekten Vorteilen, wie Rabatte, Skonti, unzulässige Zahlungsziele und Zugaben jeder Art, wenn diese im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakerzeugnissen oder der nach § 39 Abs. 1 zulässigen Werbung für Tabakerzeugnisse stehen, weder fordern noch dürfen sie diesbezügliche Angebote annehmen.Tabaktrafikanten dürfen von Großhändlern oder von Dritten die Gewährung von direkten oder indirekten Vorteilen, wie Rabatte, Skonti, unzulässige Zahlungsziele und Zugaben jeder Art, wenn diese im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakerzeugnissen oder der nach Paragraph 39, Absatz eins, zulässigen Werbung für Tabakerzeugnisse stehen, weder fordern noch dürfen sie diesbezügliche Angebote annehmen.