Absatz eins,Tabaktrafikanten haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass der durch Paragraph 25, gewährte Gebietsschutz gewahrt bleibt und die Ziele des Tabakmonopols gemäß Paragraph 14, Absatz eins, verfolgt werden. Sie haben stets das Standesansehen zu wahren. Bei der Sortimentsgestaltung der Tabakerzeugnisse und E-Liquids ist auf ein ausgewogenes und den jeweiligen regionalen Erfordernissen entsprechendes Angebot an verschiedenen Tabakerzeugnissen und E-Liquids zu achten. Jede Einflussnahme Dritter, die auf eine Nichtanwendung der angeführten Grundsätze abzielt, ist verboten. Insbesondere ist dem Tabaktrafikanten die Annahme von Geld oder geldwerten Vorteilen in diesem Zusammenhang verboten.