(9)Absatz 9,Tabaktrafikanten dürfen Tabakerzeugnisse nur zu den Lieferpreisen gemäß § 8 Abs. 5 aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:Tabaktrafikanten dürfen Tabakerzeugnisse nur zu den Lieferpreisen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:
im Fall einer Geschäftsnachfolge vom vorigen Geschäftsinhaber;
von einem anderen Tabaktrafikanten mit gleicher Trafikart, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.
Der Handel mit anderen Tabakerzeugnissen ist verboten. Der wissentliche Verkauf von Tabakerzeugnissen an Wiederverkäufer, ausgenommen in den Fällen des § 40, ist verboten.Der Handel mit anderen Tabakerzeugnissen ist verboten. Der wissentliche Verkauf von Tabakerzeugnissen an Wiederverkäufer, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 40,, ist verboten.