Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz 1995
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
24.10.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GütbefG
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 24.Paragraph 24,
Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
Im RIS seit
24.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10007643
Dokumentnummer
NOR40270536