Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Güterbeförderungsgesetz 1995
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
18.03.2022
Außerkrafttretensdatum
23.10.2025
Abkürzung
GütbefG
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 24.Paragraph 24,
Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 und 9 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (Paragraphen 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, 6, sowie Ziffer 8 und 9 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
Im RIS seit
17.03.2022
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10007643
Dokumentnummer
NOR40242608