§ 24. Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG 1991 kann bei Verdacht einer Übertretung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen gemäß § 8 dieses Bundesgesetzes oder von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Betrag von 20 000 S festgesetzt werden. Paragraph 24, Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG 1991 kann bei Verdacht einer Übertretung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen gemäß Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes oder von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Betrag von 20 000 S festgesetzt werden.