Güterbeförderungsgesetz 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2025,
BG
Paragraph 24,
24.10.2025
GütbefG
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.
24.07.2025
10007643
NOR40270536