Bundesrecht konsolidiert

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Güterbeförderungsgesetz 1995 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

14.02.2013

Außerkrafttretensdatum

22.05.2017

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT VII

Strafbestimmungen

Paragraph 23,
  1. Absatz einsAbgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vermehrt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      Beförderungen gemäß Paragraphen 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 11, zuwiderhandelt;
    5. Ziffer 5
      die gemäß Paragraph 12, festgelegten Tarife nicht einhält;
    6. Ziffer 6
      Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 zuwiderhandelt;
    7. Ziffer 7
      andere als die in Ziffer eins bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
    8. Ziffer 8
      nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;
    9. Ziffer 9
      Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt;
    10. Ziffer 10
      einen von einer nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 9, ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 zuwiderhandelt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 9, Absatz 2, zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      andere als die in Ziffer eins und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
    4. Ziffer 4
      eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
    5. Ziffer 5
      sonstige Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
  3. Absatz 3Strafbar nach Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 6, oder Ziffer 8, ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in Paragraphen 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang römisch IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.
  4. Absatz 4Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
  5. Absatz 5Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
  6. Absatz 6Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.
  7. Absatz 7Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
  8. Absatz 8Wer als selbstständiger Kraftfahrer
    1. Ziffer eins
      die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß Paragraph 24 c, überschreitet,
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 24 d, vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,
    3. Ziffer 3
      an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet, die gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder
    4. Ziffer 4
      geleistete Nachtarbeit nicht gemäß Paragraph 24 e, Absatz 2, ausgleicht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
  9. Absatz 9Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 24 f, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.

Schlagworte

Aufzeichnungspflicht

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40147539

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P23/NOR40147539

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