Bundesrecht konsolidiert

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Güterbeförderungsgesetz 1995 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

17.02.2006

Außerkrafttretensdatum

13.02.2013

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT römisch sieben

Strafbestimmungen

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vermehrt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      Beförderungen gemäß Paragraphen 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 11, zuwiderhandelt;
    5. Ziffer 5
      die gemäß Paragraph 12, festgelegten Tarife nicht einhält;
    6. Ziffer 6
      Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 zuwiderhandelt;
    7. Ziffer 7
      andere als die in Ziffer eins bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
    8. Ziffer 8
      nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;
    9. Ziffer 9
      unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;
    10. Ziffer 10
      einen von einer nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 9, ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt;
    11. Ziffer 11
      nicht dafür sorgt, dass das gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt mitgeführt wird.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker
    1. Ziffer eins
      Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 zuwiderhandelt;
    2. Ziffer 2
      Paragraph 9, Absatz 2, zuwiderhandelt;
    3. Ziffer 3
      andere als die in Ziffer eins und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
    4. Ziffer 4
      eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
    5. Ziffer 5
      unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
  3. Absatz 3,Strafbar nach Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 6,, Ziffer 8, oder Ziffer 11, ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in Paragraphen 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
  4. Absatz 4,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
  5. Absatz 5,Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
  6. Absatz 6,Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.
  7. Absatz 7,Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40073447

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P23/NOR40073447

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