Bundesrecht konsolidiert

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Güterbeförderungsgesetz 1995 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT römisch sieben

Strafbestimmungen

Paragraph 23, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer

  1. Ziffer eins
    die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vermehrt;
  2. Ziffer 2
    Paragraph 6, zuwiderhandelt;
  3. Ziffer 3
    Beförderungen gemäß Paragraphen 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
  4. Ziffer 4
    Paragraph 11, zuwiderhandelt;
  5. Ziffer 5
    die gemäß Paragraph 12, festgelegten Tarife nicht einhält;
  6. Ziffer 6
    andere als die in Ziffer eins bis 5 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  7. Ziffer 7
    Ge- und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt;
  8. Ziffer 8
    unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;
  9. Ziffer 9
    einen von einer nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 2 a, ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.
  1. Absatz 2,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 und 6 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7 bis 9 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.
  2. Absatz 3,Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für den Betrieb und die Erhaltung der Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung VO (EG) Nr. 1524/96 zu tragen hat, und sind hierfür zu verwenden.

Anmerkung

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember
2001, G 181/01-9, G 276/01-8, G 282/01-7, G 290/01-7, G 299/01-7
und G 305/01-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Jänner 2002,
ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Z 7 bis 9" im zweiten Satz
des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige
Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen
(Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung
BGBl. I Nr. 17/1998 verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr.
37/2002).
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 2003, G
121/02-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 30. April 2003,
ausgesprochen, dass der Ausdruck "Z 3" im zweiten Satz des § 23
Abs. 2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von
Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl.
Nr. 593, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/1998
verfassungswidrig war (vgl. BGBl. I Nr. 27/2003).

Schlagworte

Gebot

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR12090320

Alte Dokumentnummer

N5199850903L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P23/NOR12090320

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