Bundesrecht konsolidiert

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Güterbeförderungsgesetz 1995 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

ABSCHNITT römisch sieben

Strafbestimmungen

Paragraph 23, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer

  1. Ziffer eins
    die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vermehrt;
  2. Ziffer 2
    als Unternehmer Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt;
  3. Ziffer 3
    als Unternehmer Beförderungen gemäß Paragraphen 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
  4. Ziffer 4
    als Unternehmer oder Lenker Paragraph 11, zuwiderhandelt;
  5. Ziffer 5
    die gemäß Paragraph 12, festgelegten Tarife nicht einhält;
  6. Ziffer 6
    Paragraph 9, Absatz 3, zuwiderhandelt;
  7. Ziffer 7
    andere als die in Ziffer eins bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
  8. Ziffer 8
    Gebote und Verbote auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen nicht befolgt;
  9. Ziffer 9
    unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;
  10. Ziffer 10
    einen von einer nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 9, ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.
  1. Absatz 2,Wer als Lenker Paragraph 6, Absatz eins, 3, oder 4 oder Paragraph 9, Absatz 2, zuwiderhandelt oder unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Strafbar nach Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 6, ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in Paragraphen 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
  3. Absatz 4,Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 und 7 hat die Geldstrafe mindestens 5 000 S zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 6 und Ziffer 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 20 000 S zu betragen.
  4. Absatz 5,Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
  5. Absatz 6,Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für die Anschaffung, die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung der Einrichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012 aus 2000,, zu tragen hat, und sind hierfür zu verwenden.

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40022577

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P23/NOR40022577

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