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Güterbeförderungsgesetz 1995 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

10.01.1998

Außerkrafttretensdatum

16.02.2006

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 17, (1) Die Güterbeförderungsunternehmer haben bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

  1. Absatz 2Der Frachtbrief ist in fünffacher Ausfertigung auszustellen. Je eine Ausfertigung erhalten
    1. Ziffer eins
      der Absender (Übernahmebescheinigung des Frachtführers),
    2. Ziffer 2
      der Empfänger (Lieferschein),
    3. Ziffer 3
      der Güterbeförderungsunternehmer (Zweitschrift der Rechnung, Nachweis über den Inhalt des Beförderungsvertrages),
    4. Ziffer 4
      der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe (Kontrolle),
    5. Ziffer 5
      das Österreichische Statistische Zentralamt (statistische Erfassung).
  2. Absatz 3Der Frachtbrief hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen und die Anschrift des Absenders;
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Anschrift des Empfängers;
    3. Ziffer 3
      den Ablieferungsort (Entladeort);
    4. Ziffer 4
      Weisungen für die Zoll- und die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere;
    5. Ziffer 5
      die Lieferklausel;
    6. Ziffer 6
      den Beladeort und -tag;
    7. Ziffer 7
      die Bezeichnung des Gutes, auch nach den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter, und die Art der Verpackung;
    8. Ziffer 8
      die Anzahl, die Zeichen und die Nummern der Frachtstücke;
    9. Ziffer 9
      das Bruttogewicht der Sendung und sonstige Angaben über die Menge des Gutes;
    10. Ziffer 10
      den Namen und die Anschrift des Frachtführers;
    11. Ziffer 11
      das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;
    12. Ziffer 12
      die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;
    13. Ziffer 13
      die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten;
    14. Ziffer 14
      Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist;
    15. Ziffer 15
      sonstige für die statistischen Erhebungen erforderliche Angaben;
    16. Ziffer 16
      den Ort und Tag der Ausstellung;
    17. Ziffer 17
      die Unterschrift des Frachtführers;
    18. Ziffer 18
      die Unterschrift des Absenders;
    19. Ziffer 19
      die Unterschrift des Empfängers;
    20. Ziffer 20
      die Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme des Gutes und allfälliger Begleitpapiere durch den Empfänger mit Datum und Unterschrift;
    21. Ziffer 21
      sonstige Vereinbarungen und Erklärungen der Beteiligten.
  3. Absatz 4Hinsichtlich der im Absatz 3, angeführten Eintragungen in den Frachtbrief sind verantwortlich
    1. Ziffer eins
      der Auftraggeber für die Ziffer eins bis 5,
    2. Ziffer 2
      der Absender für die Ziffer 6 bis 9 und 18,
    3. Ziffer 3
      der Frachtführer für die Ziffer 10 bis 17,
    4. Ziffer 4
      der Empfänger für die Ziffer 19 und 20,
    5. Ziffer 5
      der Frachtführer, der Auftraggeber, der Absender oder der Empfänger für die Ziffer 21,, sofern ein Interesse an der Eintragung derartiger Vereinbarungen und Erklärungen besteht.
  4. Absatz 5Bei tarifgebundenen Beförderungen hat der Frachtbrief zusätzlich Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung unter Anführung des frachtpflichtigen Gewichtes, der Tarifklasse oder des Ausnahmetarifes, der Währung, des Frachtsatzes, der Fracht und allfälliger Nebengebühren und sonstiger Forderungen (zB Nachnahme) zu enthalten; die Eintragung der bei tarifgebundenen Beförderungen notwendigen Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung durch den Güterbeförderungsunternehmer kann auf jener Ausfertigung, die beim Absender verbleibt, und in den Fällen, in denen die Ablieferung nicht erst nach erfolgter Bezahlung der Fracht oder einer allfälligen Nachnahme zu erfolgen hat, auch auf der für den Empfänger bestimmten Ausfertigung unterbleiben.
  5. Absatz 6Die Angaben und Erklärungen im Frachtbrief müssen deutlich und unauslöschbar in deutscher Sprache geschrieben, gestempelt oder gedruckt sein. Frachtbriefe mit abgeänderten, radierten oder überklebten Eintragungen sind unzulässig. Durchstreichungen sind nur zulässig, wenn der Absender diese mit seiner Unterschrift anerkennt.
  6. Absatz 7Die für die Frachtbriefkontrolle bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefes ist bis zum 20. Tag des Folgemonats an den Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe, die für die statistische Erfassung des Inlandsverkehrs bestimmte Ausfertigung an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
  7. Absatz 8Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,)

Schlagworte

Beladetag

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR12090315

Alte Dokumentnummer

N5199850898L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P17/NOR12090315

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