Bundesrecht konsolidiert

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Güterbeförderungsgesetz 1995 § 17

Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

23.05.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GütbefG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung Belege in elektronischer oder Papierform an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden, aus denen das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber ersichtlich sind.
  2. Absatz 2,Der Lenker hat die Belege nach Absatz eins, während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen; Belege in elektronischer Form müssen dabei ohne Zutun des Aufsichtsorgans lesbar sein.

Schlagworte

Beladeort

Im RIS seit

22.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40193098

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/593/P17/NOR40193098

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