§ 17. (1) Die Güterbeförderungsunternehmer haben bei Güterbeförderungen über die Grenze sowie bei Beförderungen im Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 5) für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.Paragraph 17, (1) Die Güterbeförderungsunternehmer haben bei Güterbeförderungen über die Grenze sowie bei Beförderungen im Güterfernverkehr (Paragraph 2, Absatz 5,) für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.