Kurztitel

Güterbeförderungsgesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1995

Außerkrafttretensdatum

09.01.1998

Text

Paragraph 17, (1) Die Güterbeförderungsunternehmer haben bei Güterbeförderungen über die Grenze sowie bei Beförderungen im Güterfernverkehr (Paragraph 2, Absatz 5,) für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

  1. Absatz 2,Der Frachtbrief ist in sechsfacher Ausfertigung auszustellen. Je eine Ausfertigung erhalten
    1. Ziffer eins
      der Absender (Übernahmebescheinigung des Frachtführers);
    2. Ziffer 2
      der Empfänger (Lieferschein);
    3. Ziffer 3
      der Frachtzahler (Rechnung);
    4. Ziffer 4
      der Güterbeförderungsunternehmer (Zweitschrift der Rechnung, Nachweis über den Inhalt des Beförderungsvertrages);
    5. Ziffer 5
      der Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe (Kontrolle);
    6. Ziffer 6
      das Österreichische Statistische Zentralamt (statistische Erfassung).
  2. Absatz 3,Der Frachtbrief hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Ort und Tag der Ausstellung;
    2. Ziffer 2
      den Namen und die Anschrift des Absenders;
    3. Ziffer 3
      den Namen und die Anschrift des Frachtführers;
    4. Ziffer 4
      den Beladeort und -tag;
    5. Ziffer 5
      den Ablieferungsort (Entladeort);
    6. Ziffer 6
      den Namen und die Anschrift des Empfängers;
    7. Ziffer 7
      die Entfernung, über die die Güterbeförderung durchgeführt wird, und Hinweise auf die Transportstrecke, sofern eine andere als die kürzestmögliche vereinbart worden ist;
    8. Ziffer 8
      Weisungen für die Zoll- und die sonstige amtliche Behandlung des Gutes sowie die Bezeichnung der für diese Behandlung nötigen Begleitpapiere;
    9. Ziffer 9
      die Bezeichnung des Gutes, auch nach den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter, und die Art der Verpackung;
    10. Ziffer 10
      die Anzahl, die Zeichen und die Nummern der Frachtstücke;
    11. Ziffer 11
      das Bruttogewicht der Sendung und sonstige Angaben über die Menge des Gutes;
    12. Ziffer 12
      das behördliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;
    13. Ziffer 13
      die höchste zulässige Nutzlast des Kraftfahrzeuges und der mitgeführten Anhänger;
    14. Ziffer 14
      bei tarifgebundenen Beförderungen Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung unter Anführung des frachtpflichtigen Gewichtes, der Tarifklasse oder des Ausnahmetarifes, der Währung, des Frachtsatzes, der Fracht und allfälliger Nebengebühren und sonstiger Forderungen (zB Nachnahme);
    15. Ziffer 15
      die Lieferklausel;
    16. Ziffer 16
      sonstige Vereinbarungen und Erklärungen der Beteiligten;
    17. Ziffer 17
      die Unterschrift des Frachtführers;
    18. Ziffer 18
      die Bestätigung der ordnungsgemäßen Übernahme des Gutes und allfälliger Begleitpapiere durch den Empfänger mit Datum und Unterschrift;
    19. Ziffer 19
      die Größe und Anzahl der verwendeten Großcontainer und Wechselaufbauten;
    20. Ziffer 20
      sonstige für die statistischen Erhebungen erforderlichen Angaben.
  3. Absatz 4,Hinsichtlich der im Absatz 3, angeführten Eintragungen in den Frachtbrief sind verantwortlich
    1. Ziffer eins
      der Frachtführer für die Ziffer eins, 3, 7, 12, 13, 14, 17, 19 und 20,
    2. Ziffer 2
      der Auftraggeber für die Ziffer 2, 5, 6, 8 und 15,
    3. Ziffer 3
      der Absender für die Ziffer 4, 9, 10 und 11,
    4. Ziffer 4
      der Empfänger für die Ziffer 18,,
    5. Ziffer 5
      der Frachtfuhrer, der Auftraggeber, der Absender oder der Empfänger für die Ziffer 16,, sofern ein Interesse an der Eintragung von Vereinbarungen und Erklärungen gemäß Ziffer 16, besteht.
  4. Absatz 5,Die Eintragung der bei tarifgebundenen Beförderungen notwendigen Angaben über die Tarifentfernung und über die Frachtberechnung durch den Güterbeförderungsunternehmer kann auf jener Ausfertigung, die beim Absender verbleibt, und in den Fällen, in denen die Ablieferung nicht erst nach erfolgter Bezahlung der Fracht oder einer allfälligen Nachnahme zu erfolgen hat, auch auf der für den Empfänger bestimmten Ausfertigung unterbleiben.
  5. Absatz 6,Die Angaben und Erklärungen im Frachtbrief müssen deutlich und unauslöschbar in deutscher Sprache geschrieben, gestempelt oder gedruckt sein. Frachtbriefe mit abgeänderten, radierten oder überklebten Eintragungen sind unzulässig. Durchstreichungen sind nur zulässig, wenn der Absender diese mit seiner Unterschrift anerkennt.
  6. Absatz 7,Die für die Frachtbriefkontrolle bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefes ist bis zum 20. Tag des Folgemonats an den Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe, die für die statistische Erfassung des Inlandsverkehrs bestimmte Ausfertigung an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.
  7. Absatz 8,Für frachtbriefpflichtige Güterbeförderungen ist als Rechnung ausschließlich die hiefür vorgesehene Ausfertigung des Frachtbriefes oder das für bestimmte Beförderungen vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festgelegte Beförderungspapier (Paragraph 18, Absatz 3,) zu verwenden.