Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2a
Inkrafttretensdatum
19.12.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 2a.Paragraph 2 a,
Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit längstens bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Liste des Lehrpersonals für das laufende Jahr vorzulegen sowie jeden Wechsel des Leiters des Ausbildungslehrgangs und Verhinderungen des sonstigen Lehrpersonals, die voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen werden, unverzüglich anzuzeigen.
Im RIS seit
08.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2017
Gesetzesnummer
10010877
Dokumentnummer
NOR40145580