Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2a
Inkrafttretensdatum
30.11.1996
Außerkrafttretensdatum
17.02.2000
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 2a.Paragraph 2 a,
Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz längstens bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Liste des Lehrpersonals für das laufende Jahr vorzulegen sowie jeden Wechsel des Leiters des Ausbildungslehrgangs und Verhinderungen des sonstigen Lehrpersonals, die voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen werden, unverzüglich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013
Gesetzesnummer
10010877
Dokumentnummer
NOR12140284
Alte Dokumentnummer
N8199659203J