Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 489/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 664/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

30.11.1996

Außerkrafttretensdatum

17.02.2000

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 2 a,

Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz längstens bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Liste des Lehrpersonals für das laufende Jahr vorzulegen sowie jeden Wechsel des Leiters des Ausbildungslehrgangs und Verhinderungen des sonstigen Lehrpersonals, die voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen werden, unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013

Gesetzesnummer

10010877

Dokumentnummer

NOR12140284

Alte Dokumentnummer

N8199659203J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/489/P2a/NOR12140284

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