Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2a
Inkrafttretensdatum
18.02.2000
Außerkrafttretensdatum
18.12.2012
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 2a.Paragraph 2 a,
Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales längstens bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Liste des Lehrpersonals für das laufende Jahr vorzulegen sowie jeden Wechsel des Leiters des Ausbildungslehrgangs und Verhinderungen des sonstigen Lehrpersonals, die voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen werden, unverzüglich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10010877
Dokumentnummer
NOR40004139