Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 489/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 66/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

18.02.2000

Außerkrafttretensdatum

18.12.2012

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 2 a,

Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales längstens bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Liste des Lehrpersonals für das laufende Jahr vorzulegen sowie jeden Wechsel des Leiters des Ausbildungslehrgangs und Verhinderungen des sonstigen Lehrpersonals, die voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen werden, unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10010877

Dokumentnummer

NOR40004139

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/489/P2a/NOR40004139

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