Kurztitel

Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

19.12.2012

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 2 a,

Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit längstens bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Liste des Lehrpersonals für das laufende Jahr vorzulegen sowie jeden Wechsel des Leiters des Ausbildungslehrgangs und Verhinderungen des sonstigen Lehrpersonals, die voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen werden, unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10010877

Dokumentnummer

NOR40145580