Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten
Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 463 aus 2012,
römisch fünf
Paragraph 2 a
19.12.2012
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit längstens bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Liste des Lehrpersonals für das laufende Jahr vorzulegen sowie jeden Wechsel des Leiters des Ausbildungslehrgangs und Verhinderungen des sonstigen Lehrpersonals, die voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen werden, unverzüglich anzuzeigen.
28.09.2017
10010877
NOR40145580