Kurztitel

Arbeitsmedizinische Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 489 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 a

Inkrafttretensdatum

30.11.1996

Außerkrafttretensdatum

17.02.2000

Text

Paragraph 2 a,

Der Träger einer Akademie für Arbeitsmedizin hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz längstens bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres die Liste des Lehrpersonals für das laufende Jahr vorzulegen sowie jeden Wechsel des Leiters des Ausbildungslehrgangs und Verhinderungen des sonstigen Lehrpersonals, die voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen werden, unverzüglich anzuzeigen.