Bundesrecht konsolidiert

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Reservenmeldungsverordnung § 2

Kurztitel

Reservenmeldungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 970/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 235/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ResV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 4 Abs. 7

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Als stille Reserven oder Lasten sind zu melden:
    1. Ziffer eins
      bei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen der Unterschiedsbetrag zwischen Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position römisch drei der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;
    2. Ziffer 2
      bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen, bei nicht börsenotierten Wertpapieren und Investmentzertifikaten sowie bei Grundstücken und Bauten der Unterschiedsbetrag zwischen Verkehrswert und Buchwert;
    3. Ziffer 3
      versteuerte Reserven oder Lasten in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Ziffer eins, oder 2 zu melden sind.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2010,)

  2. Absatz 3,Ein Fehlbetrag zwischen dem nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung und eine Unterdeckung der Abfertigungsrückstellung mindern in diesem Ausmaß die stillen Reserven, bis diese Fehlbeträge nachgeholt sind.
  3. Absatz 4,Sind keine stillen Reserven oder Lasten vorhanden, so haben Sonderkreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, dies in der Position römisch drei der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.

Anmerkung

Art. 2 Z 8 der Novelle BGBl. II Nr. 297/2010 lautet: „In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „stille Reserven“ durch die Wortfolge „stille Reserven oder Lasten“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „stillen Reserven“ durch die Wortfolge „stillen Reserven oder Lasten“ ersetzt.“.

Im RIS seit

31.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10004921

Dokumentnummer

NOR40272441

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/970/P2/NOR40272441

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